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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 28.10.2002
Aktenzeichen: 15 WF 200/02
Rechtsgebiete: FGG, ZPO
Vorschriften:
FGG § 14 | |
FGG § 22 | |
ZPO § 127 | |
ZPO § 569 |
15 WF 200/02
Beschluss
in der Familiensache
betreffend die Regelung der elterlichen Sorge für das Kind #######,
hat der 15. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle auf die Beschwerde des Kindesvaters vom 15. Oktober 2002 gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Holzminden vom 23. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Amtsgericht ####### am 28. Oktober 2002 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Beschwerdegebühr: 25 €.
Gründe:
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht - Familiengericht - dem Antragsteller, der die Übertragung der elterlichen Sorge für seine Tochter ####### auf ihn allein begehrt, die für den ersten Rechtszug nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt. Dieser Beschluss ist seinen Verfahrensbevollmächtigten am 24. September 2002 zugestellt worden. Mit dem am 17. Oktober 2002 beim Amtsgericht - Familiengericht - eingegangenen Schriftsatz vom 15. Oktober 2002 hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil es nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt ist.
Bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit finden gemäß § 14 FGG die Vorschriften der ZPO, d. h. die §§ 114 ff. ZPO, entsprechende Anwendung. Diese Verweisung bedeutet, dass zur Beurteilung der Statthaftigkeit des Rechtsmittels die Regelungen der ZPO heranzuziehen sind, wohingegen sich das Verfahren im Übrigen - insbesondere hinsichtlich des zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufenen Gerichts (mit-hin auch hinsichtlich der Frage, ob das Rechtsmittelgericht in voller Besetzung oder der Einzelrichter zuständig ist), der einzuhaltenden Frist und Form sowie der Beschwerdeberechtigung - nach den Vorschriften des FGG richtet, also nach den §§ 19 ff. FGG (vgl. BayObLG FGPrax 2002, 119 betr. Rechtsmittel gegen die Ablehnung eines Richters gemäß § 6 FGG i. V. m. § 46 Abs. 2 ZPO; OLG Köln, FGPrax 2002, 230 u. OLG Zweibrücken a. a. O., 220, jeweils betr. Rechtsmittel gegen die Ablehnung eines Sachverständigen gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 FGG i. V. m. § 406 Abs. 5 ZPO). Denn durch die Verweisung in § 14 FGG wird die Verfahrensart nicht geändert. Nach § 127 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 ZPO i. V. m. § 567 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I, 1887) findet gegen die im ersten Rechtszug erkannte Versagung von Prozesskostenhilfe die sofortige Beschwerde statt, während nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO a. F. die einfache, d. h. unbefristete Beschwerde eröffnet war. Diese Einschränkung der Statthaftigkeit des Rechtsmittels ist somit auch im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zu beachten. Dort ist die bei Einlegung der sofortigen Beschwerde einzuhaltende Frist in § 22 Abs. 1 FGG geregelt. Danach ist sie binnen zwei Wochen seit Be-kanntmachung der Verfügung an den Beschwerdeführer, d. h. seit Zustellung (§ 16 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 FGG) einzulegen. Die in § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO i. V. m. § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO für den Zivilprozess normierte Frist von einem Monat gilt nicht, weil sie die Zulässigkeit des Rechtsmittels und nicht dessen Statthaftigkeit betrifft (vgl. Demharter NZM 2002, 233, 236). Vorliegend ist die Frist von zwei Wochen nicht eingehalten, weshalb die Beschwerde unzulässig ist.
III.
Die Kostenfolge beruht auf § 131 b S. 1 KostO.
Ende der Entscheidung
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